Gewässerschutz: Landwirte müssen Düngebeschränkungen hinnehmen
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Gewässerschutz: Landwirte müssen Düngebeschränkungen hinnehmen

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Landwirte müssen die Düngeverordnung einhalten, wenn sie Flächen in beschränkten gelben und roten Gebieten bewirtschaften. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs entschieden. Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut, erklärt die Details.

In drei Verfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom jeweils 22. Februar 2024 die Ausweisung von roten und gelben Gebieten durch die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als rechtmäßig bestätigt. Nur in einem vierten Musterverfahren stellte der BayVGH spezifische Mängel an einer Messstelle fest.

Die AVDüV setzt bestimmte Gebiete als rote Gebiete, die mit Nitrat belastet sind, oder als gelbe Gebiete fest, die in der Nähe eines eutrophierten Gewässers liegen, also eines mit Nährstoffen, insbesondere mit Phosphor- und Stickstoffverbindungen angereicherten Oberflächengewässers. Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat gelten besondere Regelungen für den Einsatz von Düngemitteln. Die Ausweisung roter und gelber Gebiete war durch den Freistaat Bayern nach Paragraph 13a Düngeverordnung aufgrund europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat und Phosphat aus der Landwirtschaft umzusetzen.

Keine Einschränkung der Grundrechte

Bayerische Landwirtinnen und Landwirte sahen sich in ihren Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt. Sie hielten die jeweiligen konkreten Gebietsausweisungen für fehlerhaft. Der BayVGH folgte jedoch diesem Ansinnen nicht. Er hält die Düngebeschränkungen für die Landwirte als zumutbar und gewichtet den Gewässerschutz als höchstrangige Gemeinwohlaufgabe höher. Sie müssen den belastenden reduzierten Düngemitteleinsatz hinnehmen. Der Gewässerschutz ist so wichtig, dass es keiner Befreiungs-, Ausnahme- und Entschädigungsregelungen bedarf. Was die erforderliche Messnetzdichte betreffe, so kann sich der Freistaat Bayern noch auf eine Übergangszeit berufen.

Der BayVGH hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

„Sollte es zu keiner anderslautenden höchstinstanzlichen Entscheidung kommen, bedeutet dies für die Landwirte mit Flächen in roten oder gelben Gebieten, dass sie die Anforderungen des Paragraphen 13a Düngeverordnung hinzunehmen und einzuhalten haben. Das gilt auch dann, wenn sich das einschränkend auf ihre Tätigkeit auswirkt“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Holme.

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