Bauabzugsteuer: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen, also auch Landwirte, müssen 15 Prozent des an sie gestellten Rechnungsbetrags einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Versäumen sie das – auch aus Unwissenheit –, drohen finanzielle Verluste.
Erbringt ein Handwerker eine Bauleistung oder Reparaturen und legt dafür keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, muss der Bezieher der Leistungen, wenn er aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer ist, vom Brutto-Rechnungsbetrag 15 Prozent Bauabzugsteuer einbehalten. Die muss er direkt ans Finanzamt überweisen. Der Handwerker bekommt dann diese 15 Prozent weniger vom Auftraggeber bezahlt. „Wird der Abzug nicht vorgenommen, haftet der Leistungsempfänger dafür“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Weißflog in Chemnitz. Wichtig: Die Bauabzugsteuer wird fällig, egal ob der Handwerker Inländer oder Ausländer ist.
Auf eine gültige Freistellungsbescheinigung achten
Freistellungsbescheinigungen bekommen alle Handwerker, die ihren Steuerpflichten beim Finanzamt nachkommen. Liegt dem Landwirt die Bescheinigung nicht vor, muss er sie anfordern und prüfen, ob sie
- zum Zeitpunkt der Zahlung gültig ist,
- mit einem Dienstsiegel versehen ist,
- eine Sicherheitsnummer hat.
„Im Zweifel muss der Landwirt die Gültigkeit mittels elektronischer Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen“, empfiehlt Weißflog. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, kann sich der Bauherr die Abzugsteuer nur sparen, wenn die bezogene Leistung die Freigrenze von 5.000 Euro nicht überschreitet.
Steuerpflichtige Bauleistungen
Die Steuer trifft alle Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im unternehmerischen Sektor des Leistungsempfängers dienen. Dazu gehören Ställe, Wirtschaftsgebäude, Photovoltaikanlagen oder auch Mehrfamilienhäuser. Für Architektenleistungen, Materiallieferungen, Entsorgungen oder Bepflanzungen ist keine Bauabzugsteuer zu zahlen.
Die Bemessungsgrundlage ist der Bruttopreis der Rechnung. Liegt ein „Paragraph-13b-Umsatzsteuergesetz-Fall“ vor, also ein Reverse-Charge-Verfahren, etwa wenn der Landwirt ein ausländisches Handwerksunternehmen beauftragt und als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen muss (siehe Beitrag Seite 10), muss er auch davon 15 Prozent abführen (siehe Kasten). Der Landwirt muss die Abzugsteuer selbst berechnen und bis zum zehnten Tag des nachfolgenden Monats anmelden und abführen. Abschließend muss er dem Handwerker eine Steuerbescheinigung dafür ausstellen.
Ein Beispiel zur Berechnung der Bauabzugsteuer
Ein Beispiel, wie Sie die Bauabzugsteuer mit Reverse-Charge-Verfahren berechnen, finden Sie hier: www.ecovis.com/agrar/2023/03/20/die-bauabzugsteuer-ein-berechnungsbeispiel/