Sieben Prozent Umsatzsteuer für den Verkauf von Holzhackschnitzel
Der Bundesfinanzhof hat jetzt den Umsatzsteuersatz für Hackschnitzel festgelegt. Dem Urteil war ein fast zehn Jahre langer Streit vorausgegangen. Der Steuersatz von sieben Prozent gilt für Hackschnitzel zum Verbrennen.
Hintergrund des Rechtsstreits
Nach langjährigem Streit hat jetzt der Bundesfinanzhof den Steuersatz für Holzhackschnitzel auf sieben Prozent festgelegt. Der ermäßigte Steuersatz gilt sowohl für Sägerestholz, als auch für Waldhackschnitzel (BFH, Urteil vom 21.4.2022, Az.: V R2/22 (VR 6/18).
Gesetzgeber muss Neutralitätsgrundsatz beachten
Eine zentrale Frage des Verfahrens war, ob Brennholz und Hackschnitzel zum Heizen gleichartige Produkte sind. „Die Frage klingt vordergründig banal“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Karin Höchtl in Mainburg. Doch der nationale Gesetzgeber muss den Neutralitätsgrundsatz der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei der Wahl des Steuersatzes beachten. Das heißt: Die Umsatzsteuer darf den Wettbewerb in den Mitgliedsländern nicht verzerren. Folglich sollen gleichartige Produkte oder Leistungen gleich belastet sein. Deshalb hat nun der BFH entschieden, dass Holzhackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind, wie Brennholz mit sieben Prozent zu besteuern sind.
„Unterliegen Landwirte der Durchschnittsatzbesteuerung, müssen sie beim Verkauf von Hackschnitzeln weiterhin den Steuersatz von 5,5 Prozent anwenden“, so Steuerberaterin Höchtl.
Weiteres zu beachten
„Der nun endlich festgesetzte Steuersatz bezieht sich nur auf Hackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind. Wird eine einheitliche Leistung, die aus einem Bündel von Einzelleistungen, wie beispielsweise das Betreiben einer Hackschnitzelheizanlage inklusive Lieferung von Hackschnitzel, Wartung und Reinigung, erbracht, muss man den Regelsteuersatz von 19 Prozent anwenden“, sagt Karin Höchtl