Photovoltaikanlagen: Lohnt sich der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung?
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen können überlegen, ob sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Das kann sich lohnen, wenn sie nur geringe steuerpflichtige Umsätze aus anderen Einkunftsquellen als der Stromerzeugung erzielen. Damit lässt sich möglicherweise Umsatzsteuer sparen.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist eine steuerliche Erleichterung für Unternehmer, die nur geringe Umsätze erzielen. Liegt der maßgebende Vorjahresumsatz bei maximal 22.000 Euro brutto und wird er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro brutto nicht übersteigen, dann müssen sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Dafür dürfen sie aus den Eingangsrechnungen aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Welche Photovoltaikanlagenbetreiber dürfen die Kleinunternehmerregelung anwenden?
Zur Prüfung der Umsatzgrenze rechnet der Unternehmer alle steuerpflichtigen Umsätze, die er erzielt, zusammen. Dazu gehören auch pauschalierte Umsätze bei Land- und Forstwirten. Nur wenn die Umsätze die genannten Grenzen insgesamt nicht übersteigen, können Unternehmer die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt also nur bei Anlagenbetreibern infrage, die neben der Photovoltaikanlage keine oder nur geringe steuerpflichtige Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit erzielen. Insbesondere sollten also Arbeitnehmer oder Rentner, die kleine Auf-Dach-Anlagen überwiegend zur Eigenversorgung betreiben und nur den überschüssigen Strom einspeisen, prüfen, ob sie die Kleinunternehmerregelung anwenden dürfen. Aber auch Landwirte, die ihren Betrieb umsatzsteuerfrei verpachten, können unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Gibt es eine Alternative?
Der Unternehmer kann sich alternativ dafür entscheiden, auf die Anwendung dieser Sonderregelung zu verzichten, das bezeichnet man auch als Option zur Regelbesteuerung. Dann muss er für seine erzielten Umsätze Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In diesem Fall hat er dafür auch ein Recht auf den Vorsteuerabzug. Bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage lohnt sich die Option zur Regelbesteuerung häufig, da einmalig die hohe Vorsteuererstattung aus den Anschaffungskosten winkt.
Den privaten Eigenverbrauch des Stroms muss der Unternehmer allerdings bei Anwendung der Regelbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Es wird also auf den privaten Eigenverbrauch Umsatzsteuer erhoben, als würde er dieser Strom ebenfalls an den Netzbetreiber liefern.
Was ist der Vorteil der Kleinunternehmerregelung?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Unternehmer müssen den Vorteil des Vorsteuerabzugs gegen Umsatzsteuer abwägen. Hierbei kann eine Kombination aus Regelbesteuerung mit späterem Wechsel zum Kleinunternehmer im Einzelfall vorteilhaft sein.
Auch ist bei der Entscheidung zu beachten, dass nach der Option zur Regelbesteuerung ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung frühestens nach fünf Jahren möglich ist. Dann entfällt zwar die Versteuerung der Stromlieferungen an den Netzbetreiber und der unentgeltlichen Wertabgaben für den Eigenverbrauch. Aber korrespondierend dürfen die Anlagenbetreiber aus den Eingangsleistungen auch keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Auf der Vorsteuerbelastung aus Rechnungen für Reinigung, Reparaturen oder Steuerberatungskosten bleibt der Unternehmer dann sitzen. Je nach Alter der Anlage können ergänzend durch den Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer auch anteilige Vorsteuerrückzahlungen aus den Anschaffungskosten der Anlage entstehen. „Sie sollten sich also genau überlegen, wann Sie wechseln wollen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Monika Huber aus Erding.
Stehen größere Instandhaltungsmaßnahmen an, ist der erneute Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zulässig, sodass Anlagenbetreiber wieder ein Recht auf den Vorsteuerabzug erhalten. Die fünfjährige Bindungsfrist beginnt in diesem Fall wieder von vorne zu laufen.
Wie funktioniert der Wechsel?
Der Anlagenbetreiber muss dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er seine Option zur Regelbesteuerung widerruft. Da das Gesetz hierfür keine Formvorschrift enthält, reicht ein einfacher Brief an das Finanzamt. Auch schlüssiges Handeln kann den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung wirksam machen. Zum Beispiel, wenn ein Unternehmer in der Umsatzsteuererklärung die Umsätze als Kleinunternehmer-Umsätze einträgt. Dieser Widerruf ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Das bedeutet normalerweise bis einen Monat nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr.
Praxistipp: Wann lohnt sich der Wechsel?
„Nach Ablauf des Vorsteuer-Korrekturzeitraums lohnt sich der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung besonders, wenn Unternehmer einen hohen Eigenverbrauch versteuern müssen. Denn die Versteuerung des Eigenverbrauchs fällt bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung weg“, rät Huber.
Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding