Bauen auf dem Hof: Wann das Finanzamt mitbaut
Weil Landwirte auch auf dem Hof wohnen sollen, den sie bewirtschaften, wird ihnen ein schönes Steuerprivileg gewährt: Errichtungsbedingte Entnahme heißt der Schlüssel zu steuerlichen Vorteilen.
Zu den Besonderheiten der Besteuerung landwirtschaftlicher Betriebe gehört von jeher die Einbeziehung der selbst genutzten Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung in den Hof. Ab 1987 wurde zwar die Zuordnung der Wohnungen zum Betriebsvermögen im Rahmen der sogenannten Konsumgutlösung aufgegeben und die Landwirte damit allen anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt, deren privates Wohnen steuerlich ebenfalls außen vor bleibt. Dennoch sind den Landwirten Vorteile erhalten geblieben.
Auch wenn das Wohnen nunmehr Privatsache des Betriebsinhabers ist, so gewährt ihm das Einkommensteuergesetz mit der sogenannten errichtungsbedingten Entnahme die Möglichkeit, für seinen privaten Wohnbedarf betriebliche Grundstücksflächen steuerfrei aus dem Betrieb zu entnehmen. Normalen Gewerbetreibenden ist das – mit wenigen Ausnahmen – verwehrt. Baut der Landwirt für sich selbst ein neues Wohnhaus oder auch eine Altenteilerwohnung, führt das private Bauvorhaben zwar zu einer Entnahme der betroffenen Grundstücksfläche. Die wird jedoch steuerfrei gestellt, um nach dem Willen des Gesetzgebers das Wohnen des Landwirts auf der Hofstelle weiterhin zu erleichtern. Auch fast 30 Jahre nach Einführung der Konsumgutlösung steht diese errichtungsbedingte Entnahme den Landwirten vollumfänglich zur Verfügung. Der Vorteil geht so weit, dass in jeder Generation der Betriebsinhaber die Möglichkeit zur steuerfreien Entnahme zweier Bauplätze hat, einen für sich selbst und einen weiteren für eine Altenteilerwohnung.
Frühere Entnahmen berühren Privilegien nicht
Die errichtungsbedingte Steuerbefreiung ist davon unabhängig, ob und wie viele Wohnungen der Landwirt von 1987 bis 1998 bereits steuerfrei entnommen hat. Gerade in Regionen mit hohen Grundstückswerten führt diese Steuerbefreiung zu erheblichen Vorteilen für die bauenden Landwirte. Und es besteht nicht nur für den derzeitigen Betriebsinhaber, sondern auch für den Hofnachfolger die Möglichkeit, steuerfrei Grund und Boden entnehmen zu können. Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass neuer Wohnraum geschaffen wird und dieser tatsächlich für die privaten Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers verwendet wird.
Die Errichtung eines neuen Wohnhauses, das mit der Fertigstellung fremdvermietet wird, ist daher nicht begünstigt und führt zu Steuernachzahlungen. Eine Schaffung begünstigten neuen Wohnraums liegt auch dann nicht vor, wenn das neue Haus an die Stelle eines bisherigen Wohnhauses tritt, also ein Altbau abgerissen und ein neues Haus hochgezogen wird. Wird eine Wohnung in ein Wirtschaftsgebäude eingebaut, bezieht sich die Steuerbefreiung nur auf den Grund und Boden. Die gleichzeitig zu entnehmende Altbausubstanz des Wirtschaftsgebäudes wird steuerpflichtig entnommen, stille Reserven sind dann zu versteuern.
Stellt sich der zusätzliche Wohnbedarf wie im Regelfall mit der nachfolgenden Generation ein, muss der geplante Hofnachfolger eigentlich warten, bis er Betriebsinhaber ist. Denn die errichtungsbedingte Entnahme erfordert ausdrücklich, dass der Betriebsinhaber für seinen Wohnbedarf baut. Beabsichtigt er aber schon vorher eine Familie zu gründen und ein Wohnhaus auf der Hofstelle zu errichten, bedeutet das nicht automatisch, dass der von den Eltern dafür zur Verfügung gestellte Grund und Boden steuerfrei entnommen werden könnte. Der geplante Hofnachfolger ist noch nicht Betriebsinhaber, wenn er vor der anstehenden Hofübergabe baut. Die Möglichkeiten des Gesetzes sind hier klar vorgezeichnet. Eine steuerfreie Entnahme erfordert die Hofübergabe, sodass bei Baubeginn, der im Regelfall mit Einreichung des Bauplans erfolgt, der Sohn oder die Tochter bereits den Betrieb übernommen hat. Steht die Hofübergabe unmittelbar bevor, erlaubt eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung die sogenannte vorgezogene errichtungsbedingte Entnahme. Erfolgt der Hausbau in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der unmittelbar daran anschließenden Hofübergabe, wird das als begünstigte Entnahme gesehen. Die Finanzverwaltung zieht hier eine zeitliche Grenze von sechs Monaten, in denen nach dem Bau des Hauses die Hofübergabe erfolgen muss.
Auch vorgezogene steuerfreie Entnahme ist möglich
Liegt aber die Hofübergabe noch in weiter Ferne, wird es schwierig, für eine Baumaßnahme die steuerfreie Grundstücksentnahme zu erreichen. Räumt beispielsweise der Betriebsinhaber dem Hofnachfolger zunächst ein Erbbaurechtan der zu bebauenden Fläche ein, so führt zwar die entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme. Kommt es später zur geplanten Hofübergabe, kann die steuerliche Zwangsentnahme dieser Grundstücksfläche jedoch nicht mehr verhindert werden, weil der neue Betriebsinhaber die Fläche ja nicht sich selbst überlassen kann. Die spätere Zwangsentnahme ist dann aber nicht mehr als errichtungsbedingte Entnahme steuerbefreit, da sie nicht durch die Baumaßnahme, sondern durch die Hofübergabe erfolgt.
Mit solchen Gestaltungen, zu denen auch eine Errichtung des Hauses durch der Betriebsinhaber und dessen Vermietung an das Kind gehört, wird die steuerpflichtige Entnahme nicht verhindert, sondern nur hinausgeschoben. Ist der Bauwunsch groß, kann aber die vollständige Hofübergabe noch nicht vollzogen werden, muss man über alternative Gestaltungen nachdenken. Eine Möglichkeit wäre es, wenn die Eltern den Hof unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen. Es entsteht dann in der Hand des Nachfolgers ein ruhender landwirtschaftlicher Betrieb, der aktive liegt ja bei den Eltern als Nießbraucher. Der Hofnachfolger kann dann gleich ein Wohnhaus für sich errichten und steuerfrei das Grundstück entnehmen. Passt eine solche Übergabe nicht, kann über eine Beteiligung des Hofnachfolgers am elterlichen Hof nachgedacht und das zu bebauende Grundstück übertragen werden. Für solche Fälle gibt es aber Sperrfristen: Der Bau darf nicht innerhalb von vier bis fünf Jahren erfolgen, nachdem das Kind Eigentümer des Bauplatzes wurde. Eventuell hilft es auch, das Kind über die Eltern-Kind-GbR nur anteilig am Bauplatz zu beteiligen. Dann ist aber auch nur ein Teil des Entnahmegewinns steuerfrei.
Fazit
Das Privileg der errichtungsbedingten Entnahme kann erhebliche Steuerentlastungen bringen. Möchte die nachfolgende Generation auf dem Hof bauen, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für die Steuerbefreiung. Allerdings ist dafür oftmals ein langer zeitlicher Vorlauf nötig. Setzen Sie sich also frühzeitig mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.