Jahressteuergesetz 2024: Steuerliche Änderungen bei Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 will die Bundesregierung wie jedes Jahr das Steuerrecht an die aktuelle Rechtsprechung anpassen. Das betrifft auch die Landwirtschaft, unter anderem die Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten weiß, was nun gilt.
Am 22. November 2024 stimmte der Bundesrat nach zahlreichen Änderungsanträgen und einer umfassenden Überarbeitung durch den Finanzausschuss des Bundestags dem JStG 2024 zu. Die etwa 130 Einzelnormen beinhalten auch einige Änderungen, die für Landwirtinnen und Landwirte relevant sind. Insbesondere Betreiber von PV-Anlagen können davon profitieren.
Erweitere Steuerbefreiung für PV-Anlagen
Bisher waren bei Gewerbeimmobilien, Zwei- beziehungsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien pro Einheit eine maximal installierte Bruttoleistung von 15 Kilowatt peak (kWp) von der Steuer befreit. Im Rahmen des JStG 2024 vereinheitlichte die Bundesregierung diese Bruttoleistung nun: Künftig beträgt die maximal zulässige Bruttoleistung 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Bruttoleistung darf jedoch auch weiterhin insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem stellte der Gesetzgeber klar, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Die Änderung gilt zunächst für Anlagen, die Landwirte nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert haben.
Was sollten PV-Anlagen-Betreiber jetzt beachten?
„Die Änderungen in der Befreiungsregelung führen dazu, dass eine Vielzahl von PV-Anlagen auf ihre Steuerbefreiung hin neu überprüft werden müssen“, weiß Steuerberater Alexander Kimmerle. „Zwar bleiben einige bestehende PV-Anlagen steuerpflichtig, jedoch können steuerpflichtige PV-Anlagen künftig auch steuerfrei werden.”