Auf was es bei der Umstrukturierung in der Landwirtschaft ankommt
Die steuerliche Behandlung von Übertragungsvorgängen zwischen zwei (beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften war lange strittig. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die derzeitige Regelung verfassungswidrig ist. Jetzt muss der Gesetzgeber handeln.
Land- und Forstwirte müssen laufend die Betriebsstrukturen an die geänderten Rahmenbedingungen des Hofs und dessen Bewirtschaftung anpassen. Der Gesetzgeber fördert damit verbundene Umstrukturierungen bei der Ertragsteuer durch ein eigenes Umwandlungsteuergesetz, aber auch im Einkommensteuergesetz (EStG) durch die Buchwertverknüpfung. Kann der Landwirt die Buchwerte fortführen, kommt es nicht zur steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven. Ist die Buchwertverknüpfung nicht möglich, sind sie zu versteuern.
Im Streitfall verkaufte eine Personengesellschaft Grundstücke aus ihrem Gesamthandsvermögen zum Buchwert an ihre beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft. Die Gesellschaften stuften den Eigentümerwechsel als erfolgsneutral ein, während das Finanzamt die in den Grundstücken enthaltenen stillen Reserven steuerpflichtig aufdecken wollte.
Was laut EStG erlaubt ist
Das EStG erlaubt bei einem Eigentümerwechsel eine steuerneutrale Umstrukturierung, wenn ein Einzelunternehmer einzelne Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft einbringt, an der er beteiligt ist. Das gilt auch für den umgekehrten Weg. Möglich ist ebenso die Überführung vom Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und umgekehrt.
Die direkte Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften, an der die gleichen Gesellschafter beteiligt sind, sieht das Gesetz nicht vor. Damit konnten weder die Finanzverwaltung noch die Finanzgerichte im Streitfall den Personengesellschaften ihre Steuerschuld erlassen.
Beteiligungsidentität muss gegeben sein
Daher entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht, dass eine buchwertverknüpfte Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften verfassungsrechtlich geboten und die bisherige Vorschrift im EStG nicht mit dem Gleichheitssatz von Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist. „Jetzt muss der Gesetzgeber, rückwirkend für Umstrukturierungen ab 2001, eine passende Neuregelung treffen“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Franke in Rostock. Bis dahin, so die Verfassungsrichter, ist auch ohne gesetzliche Grundlage eine steuerneutrale Übertragung, etwa von Grundstücken zwischen Schwesterpersonengesellschaften, zu erlauben.
„Allerdings müssen die Gesellschafter an beiden Personengesellschaften gleich beteiligt sein“, erklärt Franke. Im Jahressteuergesetz 2024 sieht der Gesetzgeber nun eine entsprechende gesetzliche Neuregelung vor. „Mit dem Urteilsspruch müssen Landwirte bei künftigen Grundstücksauslagerungen nicht den Weg, zum Beispiel über eine Zwischenübertragung auf die Gesellschafter, gehen, um Steuerneutralität herzustellen. Das spart Zeit und Geld“, sagt Ecovis-Experte Franke.