Gewerbliche Abfärbung: Das sollten Landwirte beachten
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Gewerbliche Abfärbung: Das sollten Landwirte beachten

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Auch wenn die steuerliche Privilegierung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte in den vergangenen Jahren gelitten hat, ist der „grüne“ Status hoch einzustufen. Betriebsinhaber sollten darauf achten, dass sie nicht in die Gewerblichkeit rutschen. Sie verlieren sonst ihren steuerlichen Status und ihre außersteuerlichen Vorteile.

Bei Tierzucht und Tierhaltung, bei Überschreiten der Vieheinheiten-Grenzen, beim Erbringen von überbetrieblichen Maschinenleistungen, bei Handelstätigkeiten oder bei der umfassenden Be- und Verarbeitung eigener Produkte: Die Gefahr, gewerbliche Einkünfte zu erzielen, lauert an vielen Stellen. „Die steuerlichen Folgen der möglichen Gewerblichkeit hängen entscheidend – neben der Art der Tätigkeit – auch von der Rechtsform des landwirtschaftlichen Betriebs ab“, sagt Andreas Weishaupt, Steuerberater bei Ecovis RTS in Ravensburg.

Rechtsform mit Risikopotenzial

Führt ein Landwirt seinen Hof als Einzelunternehmen, bleibt nach den ertragsteuerlichen Regelungen die Urproduktion stets im land- und forstwirtschaftlichen Bereich verankert. Nur isoliert ordnet das Finanzamt die schädlichen Einnahmen einem danebenstehenden Gewerbebetrieb zu. Viel größer ist das Problem bei landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft.

Die klassische Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als steuerliche Mitunternehmerschaft birgt das zusätzliche Risiko, dass gewerbliche Betätigungen zu einer vollständigen Umqualifizierung des Hofs in einen Gewerbebetrieb führen können. Dies ist einer Sonderregelung nur für Personengesellschaften geschuldet: der Infektions- oder Abfärbetheorie. „Das Einkommensteuergesetz sagt, dass eine Mitunternehmerschaft, die auch gewerbliche Einkünfte erzielt, insgesamt nur gewerbliche Einkünfte hat“, erklärt Weishaupt.

Bagatellgrenze greift nicht immer

Für die Abfärbetheorie gibt es in bestimmten Fällen eine Bagatellgrenze. Werden aktive gewerbliche Einnahmen erzielt, infizieren diese bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes oder absolut bis 24.500 Euro den Betrieb nicht. Bei höheren Einnahmen schlägt das Fallbeil zu. Es gibt hier keine Schonzeit, beispielsweise die drei Jahre beim Strukturwandel für eine gewerbliche Tierzucht. Die Infektionstheorie greift sofort.

Aber nicht nur schädliche Aktivitäten, sondern auch das Halten von Beteiligungen an anderen gewerblichen Gesellschaften kann zur Anwendung der Abfärbetheorie führen. Hier besteht nicht einmal eine Bagatellgrenze. Jegliche Beteiligung der Landwirtschafts- GbR an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft, etwa einer Biogas GmbH & Co. KG, oder an einem gewerblichen Lohnunternehmen führt ebenfalls zum Verlust der landwirtschaftlichen Einkünfte. „Wichtig zu wissen ist hierbei, dass es nicht auf die Höhe der Einkünfte aus dieser Beteiligung ankommt. Auch der Umstand, dass ein Landwirt aus der Beteiligung nur Verluste erzielt, ändert an der infizierenden Wirkung nichts“, erläutert Weishaupt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu entschieden, dass auch die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG, deren Verluste wegen des aufgebrauchten Eigenkapitals beim Gesellschafter sich ohnehin nicht mehr berücksichtigen lassen, die Anwendung der Abfärbetheorie nicht verhindert. Jegliches Halten einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine landwirtschaftliche Mitunternehmerschaft ist daher verboten. „Eine einfache Lösung liegt darin, die Beteiligung nicht durch die GbR selbst, sondern durch die einzelnen Landwirte zu halten. Aber man muss diese Lösung realisieren, bevor die Beteiligung gezeichnet wird“, sagt Weishaupt.

Das Problem mit der Vermietung

Normalerweise ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden keine schädliche gewerbliche Tätigkeit. Sie führt nicht zu Gewerblichkeit, auch nicht im Rahmen der Abfärbetheorie. Es gibt aber Fälle, in denen die Vermietung gewerblich sein kann.

Vermietet etwa der Landwirt ein Gebäude an eine GmbH, an der er mehrheitlich beteiligt ist, und ist diese Immobilie für die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Durch die sachliche und personelle Verflechtung stuft das Steuerrecht die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb ein. Verpachtet eine GbR eine Immobilie, kann wiederum die Abfärbetheorie greifen. Eine solche mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ist auch zwischen Personengesellschaften möglich. Lagert ein landwirtschaftlicher Unternehmer bewusst zum Schutz der landwirtschaftlichen GbR eine schädliche gewerbliche Tätigkeit auf eine Schwesterpersonengesellschaft aus und vermietet er dann die benötigten Immobilien an diese, kann es schon geschehen sein. Einziger Vorteil: Hier greift die Bagatellgrenze von 24.500 Euro.

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