Umsatzsteuer bei Milchersatzprodukten: Ermäßigter Steuersatz nur für Kuhmilch
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Umsatzsteuer bei Milchersatzprodukten: Ermäßigter Steuersatz nur für Kuhmilch

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Hafer-, Soja- oder Erbsendrink: Pflanzliche Alternativen zur Kuhmilch gibt es inzwischen viele. Gilt jedoch auch bei den Ersatzprodukten die steuerliche Begünstigung mit dem ermäßigten Steuersatz? Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt für Klarheit.

Der Fall: Ermäßigter Steuersatz für Milchersatzprodukte?

Bereits 2006 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent nicht für Milchersatzprodukte aus pflanzlichem Ursprung gilt. Alternativen aus Reis, Hafer und Soja seien dem Urteil nach weder Milch noch Milchmischgetränke und damit nicht steuerlich begünstigt. Auch 22 Jahre später wich das Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg nicht von diesem Urteil ab (Urteil vom 14. März 2024, 1-K-232/24). Die Klägerin, ein Unternehmen, das Milchersatzprodukte und Getränke mit einem Milchersatzanteil von mindestens 75 Prozent zum Verzehr außer Haus verkaufte, konnte die von ihnen angedachte ermäßigten Besteuerung nicht durchsetzen.

Das Urteil: BFH erkennt Klage nicht an

Laut Gesetz unterliegen nur folgende Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent (Paragraf 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz, UStG, in Verbindung mit Nr. 4, 31, 33, 35 der Anlage 2):

Laufende NummerWarenbezeichnung
4Milch und Milcherzeugnisse
31Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
33Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
35Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (zum Beispiel Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses

Vegane Milchalternativen fallen nicht unter eine der obenstehenden Kategorien und unterliegen deshalb nicht der ermäßigten Besteuerung.

Waren pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milcherzeugnisse. Zudem enthalten die Getränke keinen Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses. Diese Fertigerzeugnisse müssen jedoch aus tierischem Ursprung hergestellt sein, um steuerlich begünstigt zu werden.

Ausblick: Steuerliche Begünstigung für pflanzliche Ersatzprodukte

Obwohl der Hersteller der Milchalternativen im vorliegenden Verfahren verlor und das Gericht erneut bestätigte, dass die Produkte keine der Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung erfüllten, könnten Entscheidungen in Zukunft anders aussehen. „Die Richter zeigten sich bei der Verkündung des Urteils einsichtig und wiesen darauf hin, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einfügen könnte“, sagt Ecovis-Steuerberater Karl Baumgartner aus Dingolfing. „Es bleibt also weiterhin ein interessantes Diskussionsthema.“

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