Biogasanlagen: Besteuerung von Wärmelieferung
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Biogasanlagen: Besteuerung von Wärmelieferung

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Wird Wärme von einer Biogasanlage für den privaten Bedarf entnommen, muss diese versteuert werden. Diese Entnahme ist mit den Selbstkosten zu bewerten. Dazu gehören auch die indirekten Kosten, unabhängig davon, ob sie mit Vorsteuer belastet sind oder nicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund des Urteils

Die bezahlte Vorsteuer kann sich ein Unternehmer erstatten lassen. Die eingenommene Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen und ist somit nicht durch die Umsatzsteuer belastet. Ganz anders ist es bei den Endverbrauchern, denn diese tragen die Umsatzsteuer.

Das bedeutet aber auch: Entnimmt ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen, muss er diese versteuern. Das bezeichnet der Gesetzgeber als unentgeltliche Wertabgabe (UWA). Dabei wird der Wert der Entnahme besteuert. Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen entnimmt, genauso viel Umsatzsteuer zahlt wie wenn er diese Gegenstände von einem Dritten kauft.

Bemessungsgrundlage: Einkaufspreis oder Selbstkosten?

Eine Biogasanlage produziert in der Regel Wärme und Strom. Nutzt ein Unternehmer die Wärme zum Beispiel zum Heizen seiner eigenen Wohnung, muss er diese Wärme entnehmen. Strittig war hierbei jedoch die gültige Bemessungsgrundlage.

Grundsätzlich gilt bei einer UWA der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage. Ist der Steuerpflichtige jedoch nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen, ist eine Wärmeabnahme nicht möglich. Somit lässt sich aufgrund des fehlenden Bezugs von Wärme über ein Wärmenetz nicht der Einkaufspreis heranziehen. In diesen Fällen gelten die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage.

Wie sind die Selbstkosten zu berechnen?

Zur Frage der Berechnung der Selbstkosten hatte der EuGH in seinem Urteil am 25. April 2024 (C-207/23) entscheiden. Laut dem Urteil zählen zu den Selbstkosten sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kosten, die entstanden sind, um zu produzieren oder Energie zu erzeugen.

Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Daher müssen Unternehmer beispielsweise auch Finanzierungskosten einbeziehen.

Dies ist zum Nachteil des Steuerpflichtigen, da sich dadurch die Bemessungsgrundlage sowie die Umsatzsteuer, die der Unternehmer an das Finanzamt abführen muss, erhöht.

„Ein Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass die Ersatzbemessungsgrundlage so nahe wie möglich am Einkaufspreis liegen muss. Daher sind auch hier alle Kosten zu berücksichtigen“, erläutert Ecovis-Steuerberater Armin Fottner aus Pfaffenhofen.

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