Einnahmen aus Alpakafarm: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Liebhaberei?
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Einnahmen aus Alpakafarm: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Liebhaberei?

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Die Abgrenzung von Liebhaberei zur Land- und Forstwirtschaft ist oft ein Streitthema. Bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um Liebhaberei, was in der Praxis allerdings meist schwer feststellbar ist. Solche Fälle landen oft vor dem Finanzgericht.

Der Fall: Alpakafarm ohne Gewinn

Im verhandelten Fall ging es um eine seit 2002 betriebene Alpakazucht. Die erzeugte Wolle ging an den eigens dafür gegründeten Gewerbebetrieb, der dann die weiteren Verarbeitungs- und Vermarktungsschritte übernahm. Mit den Einkommensteuerbescheiden für 2010 bis 2015 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren mit null Euro an, da die Tätigkeit seit dem 01.07.2010 als Liebhaberei einzuordnen sei. Das Finanzamt war der Meinung, dass sich

  • aus der Art der Tätigkeit,
  • der Art der Betriebsführung,
  • der vorliegenden persönlichen Gründe und Neigungen zur Führung des Betriebs sowie
  • der Totalgewinnprognose

keine Gewinnerzielungsabsicht ergebe. Die Betreiber der Alpakafarm betrieben diese nur aus persönlichen Motiven.

Darüberhinausgehend hätten die Betriebsinhaber keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Betriebsführung zu optimieren, obwohl die erzielten Ergebnisse von ihren Prognosen stark abwichen. Außerdem war es für das Finanzamt nicht ersichtlich, dass sich die Ertragssituation mittelfristig bessern würde. Das Finanzamt ging davon aus, dass auch künftig keine laufenden Gewinne zu erwarten seien.

Die Betreiber der Alpaka-Farm waren der Meinung, dass das Finanzamt von falschen Tatsachen ausgehe. Sie hätten zu jeder Zeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.

Urteil: Tierzuchtbetriebe haben eine lange Anlaufphase

Der Fall landete beim Finanzgericht Münster (Urteil vom 18.03.2022 4 K 1666/17 E). Die Richter waren der Ansicht, dass für die Streitjahre 2010 bis 2015 von einem einkommensteuerrelevanten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist. Sie waren überzeugt, dass die Alpaka-Farm mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Verluste in den Streitjahren erklären sich dadurch, dass der Betrieb noch in der Anlaufphase war. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beträgt die Anlaufzeit etwa acht bis zehn Jahre, bei Tierzuchtbetrieben auch länger.

Für die Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder nicht, muss geprüft werden, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen „Totalgewinn“ erwarten lässt. Für diese Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern. Selbst wenn dann bei objektiver Betrachtung das Ergebnis negativ ist, kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt hat und erwartet hätte, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne.

Der zeitliche Maßstab bei der Beurteilung des Totalgewinns ist im Regelfall die Gesamtdauer der Betätigung. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geht man davon aus, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfasst. Gegen die Ausübung aus persönlichen Gründen und Neigungen sprechen nach Auffassung des Gerichts bereits die Größe des Unternehmens, die Vielfalt der ausgeübten Tätigkeiten sowie die Professionalität der Betriebsausübung.

Das bedeutet das Urteil

„Das Urteil des Finanzgerichts Münster fasst übersichtlich zusammen, welche Anforderungen Betriebe erfüllen müssen, um erwirtschaftete Verluste beim Finanzamt steuerlich abzugsfähig zu stellen“, sagt Carmen Eibl, Steuerberaterin bei Ecovis in Landau. Ob in der Sache das letzte Wort gesprochen ist, ist noch offen. Zumindest hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

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