Hofübergabe mit Leibrente oder dauernder Last: Vorsicht bei Verträgen vor 2008
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Hofübergabe mit Leibrente oder dauernder Last: Vorsicht bei Verträgen vor 2008

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Landwirtschaftliche Betriebe lassen sich entweder gegen Leibrente oder gegen dauernde Last übertragen. Das führte bis 2008 zu unterschiedlicher steuerlicher Behandlung. Bei Übertragungen nach diesem Stichtag gibt es keine unterschiedliche Beurteilung der Sonderausgaben.

Hintergrund: Leibrente vs. dauernde Last

Vor dem 1. Januar 2008 mussten Landwirtinnen und Landwirte zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last unterscheiden, wenn sie einen landwirtschaftlichen Betrieb übergaben. Dabei konnte der Übergeber die dauernde Last in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen, während er die Leibrente nur mit dem Ertragsanteil steuerlich geltend machen konnte. Vorteilhafter war somit die dauernde Last.

Wann liegt eine dauernde Last vor?

Die dauernde Last muss der Leistungsfähigkeit des Übernehmers und dem Bedürfnis des Übergebers anpassbar sein. Häufig investieren Unternehmen ihre Gewinne in den Betrieb – die Altersvorsorge findet also im Unternehmen statt. Eine private Altersvorsorge außerhalb des Betriebs bauen sie daher oft nicht auf. Um dennoch eine mögliche Unternehmensnachfolge aus finanziellen Gründen nicht zu verhindern, begünstigt der Fiskus die Übergabe gegen eine dauernde Last.

Damit ist sichergestellt, dass der Übernehmer den Übergeber auch in Zukunft versorgen kann. Wichtig ist jedoch, dass eine Anpassungsmöglichkeit besteht, zum Beispiel wenn der Übergeber pflegebedürftig wird.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Wann eine dauernde Last und wann eine Leibrente vorliegt, grenzte nun der Bundesfinanzhof (BFH) ab. Er stellte fest, wie die Anpassungsmöglichkeit ausgestaltet sein muss (Urteil vom 15.11.2023, X R 3/21). Diese muss auch zum Wohle des Übergebers geregelt sein. Alternativ kann die Anpassbarkeit der Verträge auch über einen möglichen Durchführungsweg der Pflege abgedeckt werden. Auf eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Übergeber keine Anpassung nach oben brauchen wird, wird nicht abgestellt.

Was ist jetzt zu tun?

Wenn das Finanzamt bei einer gewünschten dauernden Last diese nur mit dem Ertragsanteil anerkennt, lassen sich die alten Verträge anpassen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Geldleistungen entsprechend der Bedürfnisse von Übergeber und Übernehmer ändern lassen. Anstelle einer rein monetären Anpassung lässt sich auch der pflegebedingte Mehrbedarf abdecken. Das geht beispielsweise durch

  • die Selbstdurchführung der Pflege bis Pflegestufe 1, Pflegegrad 2
  • die Übernahme zusätzlicher Kosten für die häusliche Pflege in angemessenem Umfang
  • die Deckung der Kosten einer externen Pflege in vergleichbarer Höhe

Was gilt bei ab 2008 geschlossenen Verträgen?

Aufgrund einer Gesetzesänderung sind bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden, sowohl die Leibrente als auch die dauernde Last in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.

Die Übertragung gegen Versorgungsleistungen ist nach wie vor eine interessante Gestaltungsmöglichkeit. Die Finanzverwaltung erkennt aber nur Verträge zwischen nahen Angehörigen an, wenn beide Parteien sie ernsthaft wollen und tatsächlich durchführen. „Die Beteiligten sollten sich bei der Hofübergabe nicht allein auf steuerliche Gesichtsprunkten festlegen. Auch andere Punkte sollten in der Familie zur Hofübergabe besprochen werden“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten.

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