Gülleausbringung: Landwirte müssen bei Personengesellschaften und Maschinengemeinschaften die steuerlichen Folgen beachten
Landwirtinnen und Landwirte können die ab 2025 geforderte bodennahe Gülleausbringung häufig nur in Maschinengemeinschaften leisten. Bei Personengesellschaften führt die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft dann zur „Aufwärtsinfektion“. Die Bagatellgrenze ist nicht anwendbar.
Hintergrund: bodennahe Gülleausbringung wird Pflicht
Nicht nur in steuerlicher Hinsicht müssen Landwirte vieles beachten. Auch an ihre Produktionstechnik stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen. Ab 2025 ist die bodennahe Gülleausbringung auch für Grünlandbetriebe Pflicht. Das bedeutet für die Landwirte erhebliche zusätzliche Investitionen. Daher gründen sie gerade für die Gülleausbringung häufig Maschinengemeinschaften. Die Wartezeiten für die neuen Güllefässer betragen allerdings mehrere Monate. Daher gründen Landwirtinnen und Landwirte in Grünlandgebieten derzeit viele Maschinengemeinschaften und bestellen die Güllefässer gemeinsam. Damit können sie Sanktionen ab 2025 vermeiden.
Die steuerlichen Folgen einer Maschinengemeinschaftsgründung
Eine Maschinengemeinschaft ist eine gewerbliche Tätigkeit. Die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft infiziert die landwirtschaftliche Personengesellschaft. Das heißt, die Gewerblichkeit greift auch auf die landwirtschaftliche Personengesellschaft über. Der landwirtschaftliche Betrieb wird gewerblich.
Worauf Betriebsinhaber achten sollten
Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb gewerblich, ist dies steuerlich mit vielen Nachteilen verbunden. Ein Beispiel ist die gewinnwirksame Aktivierung des Feldinventars. „Um dies zu vermeiden, ist ein regelmäßiger Austausch zwischen Landwirten und ihrem Steuerberater unerlässlich. Denn nur wenn sie regelmäßig über die einzelnen Pläne sprechen, lassen sich unbemerkte Infektionen vermeiden“, rät Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam.