Schäden durch Extremwetter: Ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen in der Land- und Forstwirtschaft
Forstwirtinnen und Forstwirte haben mit den finanziellen Folgen von den zunehmenden Extremwetterereignissen zu kämpfen. Bund und Länder stellen daher Aufbauhilfen und Fördermaßnahmen zur Verfügung, in Thüringen etwa die Maßnahme K zur Bewältigung von Extremwetterereignissen. Ecovis-Steuerberater Helmut Reitberger in Erding kennt die Details und erklärt die ertragsteuerliche Behandlung der Zuschüsse.
Auch die Forstwirtschaft ist von den Extremwetterereignissen stark betroffen. Von 2018 bis 2020 entstanden dadurch in der Forstwirtschaft in Deutschland Schäden in Höhe von mehr als 12,7 Milliarden Euro. Um Forstwirtinnen und Forstwirte, die teils große Schäden verkraften müssen, zu entlasten, gibt es zahlreiche Förderungs- und Unterstützungsprogramme. Diese sind jedoch steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Eine individuelle Betrachtung der einzelnen Programme ist daher unerlässlich.
Die Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen beinhaltet beispielsweise die Maßnahme K „Bewältigung von Extremwetterereignissen“. Darin aufgelistet sind Maßnahmen, die förderfähig sind:
- Zuwendungen zur Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von Schadholz (Wurf- und Bruchholz oder käferbefallenes Holz)
- Herabsetzung der Bruttauglichkeit von aufgearbeitetem Holz durch Entrindung des Holzes
- Einsatz von Polterschutznetzen oder Behandlung mit zugelassenen Insektiziden
- Bestands- und bodenschonende Räumung von Kalamitätsflächen
- Transport des aufgearbeiteten Holzes in Rinde in ein Zwischenlager
- Maßnahmen zur Prävention gegen Waldbrände
Die einzelnen Maßnahmen lassen sich auch kombinieren.
Nicht förderfähig sind hingegen:
- Maßnahmen des regulären Holzeinschlags
- Kauf von Maschinen und Geräten. Ausnahme: Geräte, die Forstwirte benötigen, damit sie Holzlagerplätze betreiben können
- Kommunale Pflichtaufgaben, zum Beispiel Unterhaltung der Feuerwehr
- Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung dauerhaft untersagt ist, etwa Nationalparks, Biosphärenreservate
- Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung
Die Landesforstanstalt Thüringen ist zuständig dafür, dass sie die Extremwetterereignisse feststellt und dokumentiert und die Zuwendungen bewilligt. Sie wird vertreten durch das Forstamt Frauenwald.
Damit ein Landwirt einen Zuschuss für die Maßnahme K „Bewältigung von Extremwetterereignissen“ der „Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen“ bekommen kann, muss er beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in Thüringen einen Antrag stellen. Einen Antragsstichtag gibt es nicht. Somit erfolgt die Bewilligung entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.
Voraussetzungen für die Förderung
Die Maßnahmen müssen
- unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden stehen und
- der Wiederherstellung standortgerechter und dem Klima angepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
Ertragsteuerliche Behandlung
In Paragraph 34b Einkommensteuergesetz (EstG) ist geregelt, wie Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung zu versteuern sind. Im Paragraphen 34b Einkommensteuergesetz (EStG) geht es um die Begünstigung außerordentlicher Holznutzungen. Darunter versteht man Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind, oder Holznutzungen infolge höherer Gewalt (= Kalamitätsnutzung). Sie sind beispielsweise durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erbeben, Bergrutsch, Insektenfraß verursacht. Hierzu gehören nicht Schäden, die regelmäßig entstehen.
Die von der Landesforstanstalt Thüringen ausgereichten Zuschüsse sind für erhöhte Betriebsausgaben gedacht, die infolge der Schäden durch Extremwetterereignisse entstehen. Liegen Einnahmen aus der Verwertung von Kalamitätsholz vor, führen die gewährten Zuschüsse mittelbar zu begünstigten Einkünften: Kalamitätsnutzungen, also Nutzung infolge höherer Gewalt, zählen zu den außerordentlichen Holznutzungen und sind somit steuerlich begünstigt.
Nimmt ein nicht buchführender Forstwirt die Betriebsausgabenpauschale nach Paragraph 51 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Anspruch, ist diese zwingend auch bei der Ermittlung der begünstigten Einkünfte nach Paragraph 34b, also Einnahmen aus der Nutzung von Kalamitätsholz, anzusetzen und von den Einnahmen aus der jeweiligen Holznutzungsart abzuziehen.
Entschädigungen, Beihilfen oder Zuschüsse, die der Gesetzgeber zum Ausgleich erhöhter Betriebsausgaben gewährt, sind zwar im Rahmen der allgemeinen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme anzusetzen. Nach den Regelungen des Paragraphen 34b EStG sind sie jedoch jeweils bei den Betriebsausgaben zu kürzen, die sie ersetzen oder bezuschussen.
Paragraph 51 EStDV: Die Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
Ermitteln Steuerpflichtige ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und übersteigt die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht, dann können sie auf Antrag bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Diese betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind dann sämtliche Betriebsausgaben abgegolten. Ausnahme:
- Wiederaufforstungskosten und
- Minderung des Buchwerts für das Wirtschaftsgut Baumbestand.
Bei den Förderungen handelt es sich um Zuschüsse zu erhöhten Betriebsausgaben und nicht um Einnahmen aus der Holznutzung (Paragraph 51 EStDV). Ein Abzug pauschaler Betriebsausgaben, also Abzug von 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes, kommt deshalb nicht in Betracht.
Was betroffene Forstwirte beachten sollten
„Betroffene Forstwirtinnen und Forstwirte müssen darauf achten, dass sie die Zuwendungen nur auf schriftlichen Antrag bekommen. Des Weiteren sind die Anträge vor Beginn des Vorhabens beim örtlich zuständigen Forstamt der Landesforstanstalt auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen“, sagt Steuerberater Helmut Reitberger.