Abschreibung auf Bodenschätze: Steuervorteile für Landwirte
Wer alles richtig macht, kann sich durch entsprechende Gestaltungen sogar Abschreibungsmöglichkeiten beim Kauf von Bodenschätzen verschaffen. Allerdings schauen Finanzämter und Finanzrichter dabei immer ganz genau hin.
Es ist zwar höchst unwahrscheinlich, unter dem eigenen Acker Gold zu finden, aber ein Kiesvorkommen reicht schon aus, um einen Steuerstreit bis hinauf zum Bundesfinanzhof (BFH) auszulösen. Mit ihrer Entscheidung vom 1. September 2022 (IV R 25/19) haben die obersten Finanzrichter nun die seit vielen Jahren diskutierte Frage geregelt, wie Landwirte Abschreibungspotenzial bei Bodenschätzen realisieren können. „Liegt Kies in der Erde, ist das nur dann ein steuerfrei veräußerbares Wirtschaftsgut des Privatvermögens, wenn sich der Bodenschatz durch Abbaugenehmigung und Verkauf zusammen mit dem Grundstück verselbstständigt hat“, erklärt Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg.
Der mögliche steuerfreie Verkauf erfordert also, dass der Kies zusammen mit der Betriebsfläche endgültig auf den Erwerber des Bodenschatzes übertragen wird. Andernfalls liegt, etwa wegen Rückkaufsmöglichkeiten oder anderer Vereinbarungen, wirtschaftlich betrachtet nur eine zeitliche Überlassung vor. Bei einem solchen Substanzausbeutevertrag sind die Erlöse aus dem Bodenschatz als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung voll zu versteuern. Und Abschreibungen für Substanzminderung scheiden mangels Anschaffungs- oder Herstellkosten aus.
Will der Landwirt das Grundstück nicht endgültig verlieren oder will der Käufer nur den Bodenschatz, ist nach anderen Gestaltungen zu suchen. „Da liegt es nahe, das Grundstück mit dem Bodenschatz beispielsweise an einen Angehörigen oder an eine eigene Gesellschaft zu verkaufen. Sie kann dann den Bodenschatz ausbeuten oder einen entsprechenden Pachtvertrag abschließen. Dieser Kauf begründet Abschreibungen, die sich steuermindernd von den Einnahmen abziehen lassen“, sagt Merl.
Bodenschatz an eigene Firma verkaufen
Bei einem solchen Verkauf an einen Verwandten oder an eine Gesellschaft ist sorgfältig darauf zu achten, dass das Finanzamt dieses Rechtsgeschäft mit der nahestehenden Person oder Gesellschaft anerkennt. Während in der Vergangenheit die Finanzverwaltung wiederholt einen Verkauf an eine eigene Personengesellschaft generell nicht anerkannte, haben die obersten Finanzrichter diese Möglichkeit zumindest dem Grunde nach bejaht.
Im Streitfall hatte der Landwirt ein Kiesgrundstück an eine von ihm dazu neu errichtete GmbH & Co. KG verkauft und in der Notarurkunde den Kaufpreis auf Grund und Boden sowie Bodenschatz aufgeteilt. Gegen die Auffassung des Finanzamts haben die Finanzgerichte in jeder Instanz der grundsätzlichen Verkaufsmöglichkeit zugestimmt. Daraus folgt, dass sich künftig durch entsprechende Gestaltungen auch ohne Fremdverkauf des Grundstücks abschreibungsfähige Anschaffungskosten für den Bodenschatz generieren lassen.
Trotz der positiven Wendung hatte der Landwirt dann doch noch das Nachsehen. Denn in seinem konkreten Fall lehnte der BFH die Berücksichtigung der steuermindernden Abschreibungen wegen fehlender Anschaffungskosten ab. Die Richter erkannten das Kaufgeschäft über den Bodenschatz wegen Verstößen gegen die Fremdvergleichsgrundsätze steuerlich nicht an.
Vertragliche Vereinbarungen sind explizit zu erfüllen
Was war passiert? Der Landwirt hatte zwar im notariellen Kaufvertrag alle notwendigen Regelungen über den Erwerb des Grundstücks samt Bodenschatz durch seine KG getroffen, allerdings hatte er übersehen, den Kaufpreis rechtzeitig zu bezahlen, und – anders als im Vertrag vorgesehen – die KG hatte auch mit der Kiesausbeute zu früh begonnen. Darüber hinaus setzte er noch die vereinbarte Rückrechnung des Kaufpreises wegen einer Minderfläche nicht ordnungsgemäß um. Da die Besitzübergabe und die Kaufpreiszahlung mit zu den wesentlichen Bestandteilen eines Kaufvertrags gehören, sah der BFH die Fehler als nicht mehr geringfügig an. Die Einrede des Landwirts, dass die erste Rate nur acht Wochen und die Schlusszahlung nur rund sechs Monate zu spät geleistet wurden, fand bei den Richtern kein Gehör. Alles zusammen führte zum Aus für die beabsichtigte Steuergestaltung.
Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter muss aus dem Umstand, dass auf Verkäufer- und Käuferseite die gleichen Personen beteiligt sind, ein fehlendes widerstreitendes Interesse unterstellt werden. Die von der Finanzverwaltung angelegten erhöhten Maßstäbe an die tatsächliche Durchführung sind daher gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn für den Kauf klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. „Oftmals scheitert die steuerliche Anerkennung bereits deshalb, weil man sich nicht die Mühe macht, alles wie zwischen fremden Dritten vorab und im Detail zu regeln“, weiß Ecovis-Expertin Merl.