Organschaft: Sind auch Mehrheitsgesellschafter künftig Organträger?
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Organschaft: Sind auch Mehrheitsgesellschafter künftig Organträger?

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Die Rechtsprechung der Finanzgerichte kommt bei dem Thema, ob Mehrheitsgesellschafter Organträger sind, mittlerweile zu dem Ergebnis, dass – wie bei einer Kapitalgesellschaft – auch bei einer bloßen mehrheitlichen Beteiligung des Landwirts an einer Personengesellschaft eine finanzielle Eingliederung und damit eine Organschaft gegeben sein kann.

Mit der  aktuellen Rechtsprechnung der Finanzgerichte wären auch der Landwirt als Mehrheitsgesellschafter einer KG, OHG oder GbR von der umsatzsteuerlichen Organschaft betroffen. Mit weiteren Gesellschaftern ließe sich eine Organschaft nur verhindern, wenn sie zusammen die Mehrheit der Anteile halten. Allerdings hat sich die Finanzverwaltung klar positioniert und wendet diese neue, verschärfende Rechtsprechung nicht an. Von Seiten des Gesetzgebers gibt es nur die Erklärung, zukünftig das System der Organschaft neu zu regeln, zum Beispiel mit einer Organschaft auf Antrag. Konkretes dazu liegt nicht vor. Zu Lasten der Landwirte bleibt es bei den dargestellten Problemfällen der mehrheitlichen Beteiligung an einer Agrar GmbH und der Alleinbeteiligung an einer GmbH & Co KG. Mehr ist momentan nicht zu befürchten.

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