Aufatmen bei der Erbschaftsteuer
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Aufatmen bei der Erbschaftsteuer

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Der Bundesfinanzhof kam in zwei Entscheidungen zur erbschaftsteuerlichen Verschonung von verpachtetem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu dem Ergebnis, dass die steuerliche Privilegierung – die 85- oder 100-prozentige Freistellung – von Landwirtschaftsbetrieben und -flächen nur dann zu gewähren sei, wenn Übergeber die Flächen selbst bewirtschaften. Bei strenger Anlegung dieser Urteilsgrundsätze hätte dies zur Folge, dass bei der Übergabe, egal ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen, bereits verpachtete Flächen voll zu versteuern wären. Nachdem diese Richtermeinung in krassem Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Erbschaftsteuer 2009 stand und im Übrigen auch nicht der Auffassung der Finanzverwaltung in den maßgebenden Erbschaftsteuerrichtlinien entspricht, hat die Finanzverwaltung auf Druck der Verbände eine Klarstellung angekündigt. Sie will die Urteile mit einem Nichtanwendungserlass belegen. Damit dürfen sie nicht zulasten der Landwirtschaft angewendet werden. Allerdings sind die Finanzgerichte an solche Erlasse nicht gebunden.

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