Unterverpachtung: Keine landwirtschaftliche Tätigkeit
Ein nicht alltäglicher, aber interessanter Fall: Ein Landwirt pachtete den Hof seiner Ehefrau, bewirtschaftete ihn zunächst selbst und ermittelte den Gewinn nach Paragraph 13a. Später reduzierte er seine Betriebsflächen und verpachtete die nicht mehr benötigten Flächen seiner Frau weiter. Nachdem er die Pachteinnahmen zunächst als Betriebseinnahmen erklärte, änderte er das nach der Reform 2016. Den Überschuss aus den Pachteinnahmen erklärte er nun, nach Kürzung um die an die Ehefrau gezahlten Pachten, als private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt widersprach und forderte Einkommensteuern auf die Brutto-Pachteinnahmen. In letzter Instanz bekam der Landwirt von den obersten Finanzrichtern recht. Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Damit führt die Unterverpachtung nicht zu Betriebseinnahmen. Unterverpachtung als solches, so die Richter, sei keine landwirtschaftliche Tätigkeit, da hier keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte von Grund und Boden vorliegt (Urteil vom 9. Mai 2023, VI R 38/20).