Schenkung und Erbschaft: Berechnen Sie, wie viel Steuer auf Sie zukommt
Welcher Steuersatz ist bei Schenkung oder Erbschaft anzuwenden, wenn der Betrag nur knapp zur höheren Steuerklasse zählt? Der Bundesfinanzhof schafft Klarheit.
Hintergrund
Bei Erbschaft und Schenkung hängt die Erbschaftsteuer von der Bereicherung des Erwerbers ab. Dabei gelten, je nach Wert der Bereicherung und Steuerklasse, unterschiedliche Steuersätze (§ 19 ErbStG).
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse nach ErbStG | ||
I | II | III | |
75 000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300 000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600 000 | 15 % | 25 % | 30 % |
6 000 000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13 000 000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26 000 000 | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 000 000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Unter die Steuerklasse I fallen beispielsweise Ehegatten und Kinder, unter Steuerklasse II unter anderem Geschwister, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
Aufgrund der gestaffelten Steuersätze kann es insbesondere bei steuerpflichtigen Bereicherungen an der Grenze zum nächsthöheren Steuersatz zu einer schlagartig höheren Steuer für den gesamten Erwerb kommen. Um diesen Effekt abzumildern, hat der Gesetzgeber einen „Härteausgleich“ zur Vermeidung solcher schlagartig ansteigenden Steuerbeträge bei Überschreiten der vorherigen Grenze vorgesehen (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, weil der ihm zugeflossene steuerpflichtige Erwerb auf der zweiten Stufe (bis 300.000 Euro) lag. Er wollte erreichen, dass er für den Betrag bis 75.000 Euro den niedrigeren Steuersatz zahlt. Nur den Betrag über 75.000 Euro wollte er mit dem höheren Steuersatz versteuern. Dabei stützte er sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 75/14) aus der Einkommensteuer, bei der unter Umständen eine ähnliche Staffelmethode zum Einsatz kommt.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Steuerpflichtigen zurück und gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 20.02.2019, Az. II B 83/18). Die Staffelmethode benachteiligt den Steuerpflichtigen nicht zu Unrecht. Der im Gesetz verankerte Härteausgleich gewährleistet einen ausreichend „weichen“ Übergang an der Grenze zwischen zwei Stufen der Staffelmethode. Die Steuer berechnet sich also nicht je nach Stufe gestaffelt nach mehreren gestaffelten Steuersätzen, sondern bemisst sich ausschließlich anhand der Steuerklasse und des steuerpflichtigen Erwerbs nach einem einzigen Prozentsatz.
Hinweis für Steuerpflichtige
Die gestaffelten Steuersätze sind jeweils immer für den gesamten Erwerb anzuwenden. „Dementsprechend sollten Steuerpflichtige bei Erbschaft und Schenkung schon im Vorfeld abwägen, in welchen Steuersatz sie wohl fallen werden“, sagt Ecovis-Steuerberater Anton Filser. So lässt sich durch die Gestaltung von Schenkungen eine unnötig hohe Steuerbelastung vermeiden.
Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt